P F E R D E P E N S I 0 N S V E R E I N B A R U N G

Zwischen dem  
Reiterhof Kurze, Lessaer Str. 47 in 01619 Zeithain OT Röderau-Bobersen
Tel.: 03525 / 762230; E-Mail: tobias-kurze@gmx.de
 
und
Herrn/Frau ………………………………………………………………………………………………………………………..
Tel.: ……………………………………………………                  E-Mail: ……………………………………………………
 
§ 1          Vertragsgegenstand
1. Für die Einstellung von ……………. Pferd(en) …………………………………………….... (Name) wird (werden) in dem Stallgebäude des Betriebes…………….Box(en) zur Verfügung gestellt.
2. Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen:
- Nutzung von Boxen gem. Abs. 1
- Lieferung von Einstreu (Stroh)
- Kraftfutter (Hafer gequetscht) sowie Heu; Futtermenge nach Wunsch des Einstellers
- Nutzung aller sonstigen zur Pferdepension zugehörigen Anlagen, wie Reithalle, Reitplatz, Paddocks, Longierzirkel, Führmaschine, Waschplatz usw.
3. Weitere zu buchbare Leistungen (Falls Verfügbar; Preise lt. aktueller Preisliste) sind:
                - Koppel (Einzel- oder Gruppenkoppel)
- Bewegungsprogramm
- Späne Einstreu
- Sonstiges nach Absprache
- Pro Box kann dem Einsteller ein Sattelschrank (falls freie Vorhanden) zur Verfügung gestellt werden; Schlüsselkaution 10 €
 
4. Nicht in den Leistungen enthalten sind
 
- das Putzen, der Beritt, das Training oder sonstige manuelle Bewegung des Pferdes
- die Bereitstellung von Putz- und Sattelzeug oder sonst. Zur Pflege des Tieres benötigter Dinge
- Stallhalfter und Anbinderiemen; diese sind vom Einsteller zu stellen und an der Boxentür zu belassen
- der Hufbeschlag und Tierarztkosten
- Transportmöglichkeiten (z.B. Anhänger)
- Sonstige, nicht stallübliche Futtermittel
 
§ 2          Vertragszeitraum und Kündigung
1.Der Vertrag beginnt am ………………………………………… und läuft auf unbestimmte Zeit, er kann
mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung 1 Monat im Rück-
stand ist;
b) die Hallen- und Objektordnung trotz Abmahnung wiederholt oder – auch ohne vorherige Anmahnung - schwerwiegend verletzt wird.
Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat.
3. Soll ein Pferd vor Ablauf des Vertragszeitraumes aus dem Stall genommen werden, hat der Einsteller neben allen offenen auch noch die alle bis zum Vertragsende entstehenden Forderungen des Betriebes zu erfüllen. § 4 Abs. 2 des Vertrages gilt auch für die noch entstehenden Forderungen.
 
§ 3          Pensionspreis
1. Der Pensionspreis ist der aktuellen Preisliste zu entnehmen. Dieser richtet sich nach Lage und Größe der genutzten Pferdebox.
2. Er ist, wenn nicht anders vereinbart, im Voraus bis spätestens zum 10. Tage des laufenden Monats per Überweisung (Bankverbindung siehe aktuelle Preisliste) zu zahlen.
3. vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch etc.) des eingestellten Pferdes
wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht. Beträgt die Abwesenheit länger als acht Tage wird pro Tag dem Einsteller eine Futtergeldentschädigung von 3,- € gewährt.
4. Verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt den Betrieb, eine Mahngebühr von 3 € für jede Mahnung und Verzugszinsen für die Wartezeit zu erheben.
5. Um steigende Kosten abzufangen, darf der Betrieb den Pensionspreis, nach vorheriger In Kenntnissetzung, jederzeit anheben. Diese erfolgt mindestens drei Monate vor einer geplanten Preiserhöhung.
 
§ 4          Aufrechnungsverbot und Rückbehaltungsrecht
1. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen; es sein denn, es ist mit dem Anlagenbetreiber schriftlich vereinbart.
2. Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen.
Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.
 
§ 5          Sorgfaltspflicht des Betriebes
Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller zu melden.
 
§ 6          Auskunftspflicht des Einstellers und Haftpflichtversicherung
1. Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem belastetem, Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen.
2. Der Einsteller hat für die Dauer der Einstellung eine Reitpferdehaftpflichtversicherung abzuschließen und bei Nachfrage vorzuweisen.
 
§ 7          Hufbeschlag und Tierarzt
1. Die Beauftragung sowie die Kosten des Hufbeschlages trägt der Einsteller.
2. Der Betrieb kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen.
 
§ 8          Bauliche Veränderungen und Abtretung der Rechte an Dritte
1. Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebes bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen.
2. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen oder Ständer an Dritte abzugeben.
 
§ 9          Schäden durch das eingestellte Pferd und Tierhalterpflicht
Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht werden. Der Einsteller hat für die Dauer der Einstellung eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und bei Nachfrage vorzuweisen.
 
§ 10       Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung des Betriebes
1. Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit er nicht gegen diese Schäden (z.B. Feuer, Sturm usw.) versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten des Betriebes oder eines Gehilfen beruhen.
2. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherungen unterrichtet ist und nur hieraus und in den Fällen des § 10 Abs. 1 Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen kann.
§ 11       Ausbildung
Die Ausbildung des Pferdes ist Angelegenheit des Einstellers.
 
§ 12       Änderungen und Nebenabreden
Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein, besteht der Vertrag im Übrigen weiter.
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Riesa
 
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(Ort, Datum)
 
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(Unterschrift für den Betrieb                                                   (Unterschrift für den Einsteller)                                                         

 
(Ausarbeitungsstand 19.02.2017; die Form entrpricht nicht dem Original, Inhalt und Text sind identisch))